Die freie Wählergruppe Herschweiler-Pettersheim e.V.
§ 1
Name und Sitz der Wählergruppe
Die Wählergruppe führt den Namen: „Freie Wählergruppe Herschweiler-Pettersheim im folgenden „Wählergruppe“ genannt. Der Sitz der Wählergruppe ist Herschweiler-Pettersheim.
Die Wählergruppe soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung trägt die Wählergruppe den Zusatz „e.V.“
§2
Zweck der Wählergruppe
a) Die Wählergruppe ist parteipolitisch unabhängig und neutral.
b) Organisation und Tätigkeit entsprechen demokratischen Grundsätzen und regeln sich nach den geltenden Rechtsbestimmungen und Gesetzen.
c) Die Wählergruppe bezweckt die Wahrnehmung kommunalpolitischer Interessen in der Ortsgemeinde Herschweiler-Pettersheim und verfolgt das Ziel, bei der Gestaltung der Verwaltungsmäßigen, wirtschaftlichen und kulturellen Verhältnissen in der Ortsgemeinde Herschweiler-Pettersheim mitzuwirken.
d) Die Wählergruppe nimmt mit einem eigenen Wahlvorschlag an den Ortsgemeinden teil.
e) Die Wählergruppe soll Mitglied des „Kreisverbandes der Freien Wählergruppe Kreis Kusel e.V.“ werden.
§3
Mitgliedschaft
Mitglied der Wählergruppe kann jede Person werden, welche
a) im Bereich der Ortsgemeinde Herschweiler-Pettersheim ihren Wohnsitz hat;
b) im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist;
c) die Wählergruppe in ihrer Zielsetzung anerkennt und unterstützt:
d) keiner politischen Partei angehört.
Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand erworben. Die Mitgliedschaft ist beitragsfrei.
§4
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch,
a) freiwilligen Austritt. Der Austritt ist schriftlich zu erklären.
b) Verlegung des Wohnsitzes außerhalb der Ortsgemeinde Herschweiler-Pettersheim
c) Ausschluss
Der Ausschluss erfolgt, wenn das betreffende Mitglied
c1) die bürgerlichen Ehrenrechte verliert
c2) durch sein Verhalten innerhalb der Wählergruppe oder in der Öffentlichkeit die Wählergruppe schädigt
Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
§5
Organe der Wählergruppe
Organe der Wählergruppe sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§6
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ der Wählergruppe. Sie wählt aus ihrer Mitte für die Dauer einer Legislaturperiode:
a) den Vorsitzenden
b) den stellvertretenden Vorsitzenden
c) den Schriftführer
d) den Schatzmeister
e) zwei Kassenprüfer
f) vier Delegierte zum FWG-Kreisverband Kusel e.V.
Sie wählt die Bewerber für den Wahlvorschlag zur Ortsgemeinderatswahl und bestimmt die Reihenfolge der Kandidaten gemäß den Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes.
Neuwahlen sind jeweils 6 Monate vor Ablauf der Legislaturperiode durchzuführen.
§7
Rechte und Pflichten der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie wird vom Vorstand vorbereitet und unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Auf Verlangen von einem Fünftel der Mitglieder muss der Vorstand innerhalb eines Monats eine Mitgliederversammlung einberufen. Die Mitgliederversammlung nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen. Sie erteilt ihm Entlastung, wenn gegen seine Arbeit und die Geschäftsführung keine Einwände erhoben werden. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie mindestens eine Woche zuvor öffentlich im Geschäftsanzeiger der Verbandsgemeinde Glan-Münchweiler, Kusel und Altenglan unter Angabe der Tagesordnung einberufen worden ist. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Das Protokoll muss den wesentlichen Ablauf der Versammlung, die Abstimmungsergebnisse und die Zusammensetzung der neugewählten Gremien enthalten.
§8
Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden, beide sind einzelvertretungsberechtigt.
§9
Vertretung der Wählergruppe
Die Wählergruppe wird nach außen rechtskräftig durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
§ 10
Kassenführung
Der Vorstand verfügt über Einnahmen und Ausgaben der Wählergruppen im Rahmen seiner Vertretungsvollmacht. Der Schatzmeister erstattet jährlich der Mitgliederversammlung den Kassenbericht.
§ 11
Beschlüsse, Abstimmungen und Protokolle
Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Es ist geheim abzustimmen, wenn ein Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des verlangt. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Schriftführer und einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben. Das gleiche gilt für Protokolle.
§12
Gemeinnützigkeit
a) Die Wählergruppe verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist: siehe § 2
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Schulung und Weiterbildung auf dem kommunalpolitischen Sektor sowie Förderung der Kommunalpolitik.
b) Die Wählergruppe ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
c) Mittel der Wählergruppe dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Wählergruppe.
d) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Wählergruppe fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
e) Bei Auflösung oder Aufhebung der Wählergruppe oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an:
50 % Rotes Kreuz, Kreisverband Kusel
50 % Lebenshilfe im Kreis Kusel
§ 13
Satzungsänderung
Die Satzung kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert werden. Eine Satzungsänderung ist nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder möglich.
§14
Auflösung
Die Auflösung der Wählergruppe kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen Versammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Ist der Vorstand mit der Auflösung nicht einverstanden, so ist innerhalb von 4 Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann mit Mehrheit von dreiviertel der erschienenen Mitgliedern endgültig entscheidet.
§15
Schlussbestimmung
Soweit durch diese Satzung nichts Gegenteiliges bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Bestimmungen des BGB.
§16
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 11.April 1994 in Kraft.
Herschweiler-Pettersheim, den 11.4.1994